AGB
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der db-matik AG
1. Allgemeines
1.1
Die folgenden Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäft mit Gewerbetreibenden und Kaufleuten (b2b). Der Besteller versichert ausdrücklich, kein Verbraucher zu sein bzw. nicht als solcher zu handeln.
1.2
Der Vertrag kommt, wenn nicht anders vereinbart, erst mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung zustande und wird erst dann verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sind nur in Schriftform wirksam.
1.3
Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Besteller bei einem früher von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich anerkannt werden.
1.4
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame oder nichtige Bestimmung soll durch diejenige Bestimmung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
2. Angebot, Preis, Zahlungsbedingungen
2.1
Hinsichtlich Preis, Menge und Liefermöglichkeit sind unsere Angebote ohne besondere Vereinbarung freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung umgehend informiert. Eventuell durch den Besteller bereits erbrachte Gegenleistungen werden zurückerstattet.
2.2
Wir sind bei neuen Aufträgen oder Anschlussaufträgen nicht an in vorherigen Aufträgen vereinbarte Preise gebunden.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Zoll und Einfuhrnebenabgaben. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe von derzeit 19% hinzu. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
2.3
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.4
Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder -vereinbarungen haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Wir sind in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Zahlung vom Vertrag zurückzutreten und behalten uns Schadensersatzansprüche vor.
3. Lieferfrist
3.1
Die Lieferfrist beginnt nach Absenden der Auftragsbestätigung durch uns, nicht aber, bevor der Besteller von ihm zu beschaffende Beistellteile, Unterlagen etc. beigebracht bzw. eine vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
3.2
Die Einhaltung der Lieferfrist ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt die Lieferfrist als eingehalten, sobald die Bestellung unser Werk bzw. Lager verlassen hat. Für auf dem Transport sich ergebende Verzögerungen sind wir nicht verantwortlich. Ohne entsprechende Vereinbarungen mit dem Besteller werden Versandweg und Versandart durch uns festgelegt.
3.3
Wir haften im Falle eines durch uns zu vertretenden Lieferverzug ausschließlich im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3.4
Teillieferungen sind zulässig. Wir behalten uns vor, die Lieferung bis zu 5% über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.
4. Lieferbehinderungen
4.1
Krieg, Aufstände, Revolten und Revolutionen, Staatsinsolvenzen, Betriebsstörung, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Streiks, hoheitliche Handlungen bzw. Enteignungen, Pandemien, Epidemien sowie alle Fälle höherer Gewalt, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Ferner berechtigen derartige Ereignisse uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Besteller ein Recht auf Schadensersatz zusteht.
4.2
Wenn wir vom Vertrag nicht zurückgetreten sind, bleibt der Besteller trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme der bestellten Ware und Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet.
4.3
Wir schulden die vereinbarte Lieferung nur insoweit, als wir selbst von unserem eigenen Zulieferer beliefert werden.
5. Gefahrenübergang & Abnahme
5.1
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten natürlichen oder juristischen Person auf den Besteller über.
5.2 Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, der Abschluss etwaiger Transport- oder sonstiger Versicherung bleibt dem Besteller überlassen. Sofern es der Besteller ausdrücklich wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
5.3 Nach anstandsloser Übernahme der Sendung durch ein Transportunternehmen wird jede Haftung durch uns wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung sowie für unterwegs entstandene Gewichtsverluste oder Beschädigungen ausgeschlossen. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir haften demnach nicht für an der Ware eventuell entstehende Schäden, die Lagerung bei uns erfolgt somit auf Gefahr des Bestellers.
5.4 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang nicht maßgebend. Sie muss unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin, spätestens aber unverzüglich nach unserer Mitteilung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern. Die Abnahme gilt einen Monat nach Zugang unserer Abnahmebereitschaft beim Besteller als erfolgt.
6. Gewährleistung
6.2
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers bzw. von uns als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers bzw. von uns stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Weiterhin dient der Hinweis auf technische Normen der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
6.3
Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
6.4
Bei der Nacherfüllung hat der Besteller insoweit mitzuwirken, als er uns hierfür benötigte Informationen und Unterlagen rechtzeitig, d.h. nach Aufforderung binnen 2 Wochen beibringt. Scheitert die Nacherfüllung an einer schuldhaften Versäumung der Mitwirkung durch den Besteller, so werden wir ebenfalls von der Mängelhaftung befreit.
6.5
Der Besteller muss uns offensichtliche Mängel 1 Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. § 377 HGB bleibt unberührt.
6.6
Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Besteller nach gescheiteter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
6.7
Rechte wegen Mängeln verjähren 3 Monate ab Ablieferung der Ware. Die Mängelgewährleistung entfällt jedoch, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat, vgl. Ziffer 5. dieser Klausel.
6.8
Wir erteilen keine Garantien. Eventuelle Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
6.9
Von der Gewährleistung für Mängel der Sache werden wir frei, wenn die Mängel darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller die Sache nicht ordnungsgemäß behandelt, insbesondere fehlerhaft montiert, falsch in Betrieb genommen, oder unsachgemäß verwendet oder gelagert hat. Gleiches gilt für Reparaturversuche, die der Besteller ohne unser vorher schriftlich erteiltes Einverständnis durchgeführt hat, für fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes sowie für sonstige nach dem Gefahrübergang liegende Umstände, die zu einer Verschlechterung der Sache geführt und die wir nicht zu vertreten haben. Mängel, die auf einer gewöhnlichen Abnutzung der Sache beruhen, unterliegen ebenfalls nicht der Gewährleistung.
7. Haftungsbeschränkungen
7.1
Bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften im Übrigen nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
7.2
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
7.3
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach 3 Monaten ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur jeweils vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
8.2
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
8.3
Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware etwa im Falle einer Pfändung zu ermöglichen sowie uns etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Firmensitzwechsel hat der Besteller uns unverzüglich anzuzeigen.
8.4
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2. und 3. dieser Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.
8.5
Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiter zu verwerten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverwertet worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit ausdrücklich an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller sich nicht im Zahlungsverzug befindet, seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder dieser mangels Masse abgelehnt worden ist sowie kein Scheck- oder Wechselprozess anhängig ist. Andernfalls können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zur Betreibung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung an uns mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.
8.6
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
8.7
Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns das anteilige Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns und trägt die Gefahr einer Verschlechterung sowie des zufälligen Untergangs.
8.8
Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Ziffer 5 dieser Klausel ist der Besteller auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.
8.9
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Besteller nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Bestellers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ausschließlich uns.
9. Schutzrechte
9.1
Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller übergeben werden, zu liefern hat, übernimmt der Besteller uns gegenüber Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
9.2
Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehörigen Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder CAD-Daten des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
9.3
Der Besteller verpflichtet sich, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Besteller auf unsere Veranlassung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
9.4
Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt eine Bestellung nicht zustande, so ist es uns erlaubt, Muster und Zeichnungen nach 14 Tagen zuvor erfolgter Ankündigung zu vernichten. Eventuelle Entsorgungskosten trägt der Besteller.
10. Eigentums-, Urheberrecht & Verschwiegenheit
10.1
Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen Zeichnungen u. ä. Informationen - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
10.2
Wir verpflichten uns, vom Besteller vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
11. Beistellteile
11.1
Werden einzuarbeitende Beistellteile durch den Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie unserem Werk mit einem Zuschlag von 5 % für etwaigen Ausschuss rechtzeitig in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen anzuliefern, dass uns eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Beistellteilen ist der Besteller verpflichtet, dadurch erwachsene Mehrkosten zu vergüten.
11.2
Wir behalten uns in solchen Fällen vor, die Herstellung zu unterbrechen und erst nach ausreichender Lieferung von Beistellteilen durch den Besteller wieder aufzunehmen, sobald entsprechende Produktionskapazitäten hierzu vorhanden sind. Dem Besteller steht kein Ersatzanspruch hinsichtlich der ihm entstehenden höheren Kosten oder Schäden zu. Eventuell uns durch die Unterbrechung oder Wiederaufnahme der Herstellung entstehende höhere Produktionskosten oder aufgrund durch die Nichtbearbeitung anderer Aufträge entstehender entgangener Gewinn bzw. Schadensersatzansprüche Dritter hat der Besteller zu ersetzen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
12.1
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Roding; dies gilt auch für hingegebene Wechsel.
12.2
Es gilt das Recht der BRD und die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
13. Geheimhaltung
13.1
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
13.2.
Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.